Kundennutzen tokenisierter Wertobjekte in einer liechtensteinischen Stiftung

Dominik Kujawski, Julien Hawle
Blogbeiträge

Dank des liechtensteinischen Blockchaingesetzes können in einer liechtensteinischen Stiftung tokenisierte illiquide Vermögenswerte eingebracht werden. Dadurch lassen sich Vermögenswerte fraktionisieren und die Eigentums- und Nutzungsrechte sowie die damit einhergehenden Verpfändungs- und Veräusserungsmöglichkeiten der Begünstigten können einfach festgelegt werden. Anhand eines Fallbeispieles erläutern die Autoren die Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, damit hier ein Mehrwert für die Kunden geschaffen werden kann.

1. Tokenisierung von Wertobjekten

Die Tokenisierung von Wertobjekten entspricht einer digitalisierten Verbriefung von Basiswerten durch Urkunden. Sie sind somit behördlich abgesegnete Wertpapiere in digitaler Token Form, ohne aber jemals eine physische Urkunde zu generieren.

Ein grosser Vorteil eines tokenisierten Wertobjektes ist, dass ein Emittent dieses nicht urkundlich verbriefen muss und somit den Token unabhängig von Abwicklungsstellen wie beispielsweise Clearstream emittieren kann. Clearstream fungiert als Zentralverwahrer für die internationalen Kapitalmärkte und für deutsche und luxemburgische inländische Wertpapiere.

Der entscheidende Unterschied zu einem Wertpapier ist der Wechsel des Mediums von der Urkunde zum Token. Damit geht auch der Wechsel der Abwicklungsinfrastruktur von elektronischen Wertpapierregistern und Clearingstellen zu einer digitalen Blockchain-Infrastruktur einher.

Der Regulator in Liechtenstein betrachtet Token als leere Container, welche mit jeglichen Rechten und auch Pflichten befüllt werden können und dann je nach inkludiertem Recht oder der entsprechenden Pflicht reguliert werden. Zum einen können Token als Zahlungsmittel verwendet werden, dabei handelt es sich um von privaten Parteien emittierten Kryptowährungen ohne intrinsischen Wert, welche ausschliesslich als Tauschmittel benutzt werden, zum anderen können Token auch mit Rechten verbunden sein. Bei Token mit Rechten ist es wichtig zu erkennen, welches Recht einem jeweiligen Token zugrunde liegt. Das können Zugangsberechtigungen zu Plattformen oder Rechte am Besitz von Aktien, Obligationen, Immobilien, Edelmetallen, Gemälden oder Kunstobjekten sein.

Im Prinzip dreht sich alles um die Umwandlung von klassischen Eigentumsrechten in handelbare, transferierbare und digitale Token. 

Ein Smart Contract (SC) entspricht einer programmierbaren Vereinbarung in Form von Wenn-/Dann-Bedingungen und kann als Vertrag ausgestaltet werden, welcher, basierend auf vordefinierten Ereignissen, automatisiert eine Aktion auslöst. In diesem Artikel wird der SC als programmierbarer Vertrag definiert. SC wurden mit dem Ziel entwickelt, die üblichen Vertragsbedingungen online und effizient abschliessen zu können sowie den Bedarf an Intermediären im Vertragswesen zu reduzieren bzw. zu eliminieren. Die Unabhängigkeit von Vertragspartnern wird mit den SC zukünftig gefördert werden.

Der SC stellt bei der Tokenisierung den Vertrag und regelt Tokeneigenschaften, wie beispielsweise die Transferierbarkeit der Token.

2. Eigenschaften von tokenisierten Wertpapieren

Investorenschutz:

Tokenisierte Wertpapiere sind grundsätzlich regulierte Finanzprodukte von Unternehmen, welche mit ihrer Namensbezeichnung sowie Firmenadresse bei der zuständigen Wertpapieraufsicht gelistet sein müssen, sofern diese Produkte öffentlich gehandelt werden. Bei einer Emission solcher tokenisierten Wertpapiere gelten die existierenden Regulierungen der EU-Prospektverordnung. Ein solcher Prospekt muss in Liechtenstein durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt werden. Sofern die Token nicht öffentlich angeboten werden, reichen auch Basisinformationen aus. Bei einer privaten Emission der Token braucht es keine Bewilligung oder Kenntnisnahme der FMA. Trotzdem wird jeder Investor gewisse Basisinformationen verlangen, da Investoren in der Regel keine Investments ohne Hintergrundinformationen tätigen. Das Investieren in Security Token Offerings (STOs) ist mit den gleichen finanziellen Risiken, wie bei den klassischen Kapitalanlagen, verbunden und mit einer Erstemission an einer Börse vergleichbar. Öffentliche STOs können mit einem Initial Public Offering (IPO) verglichen werden.

Handelbarkeit:

Gehandelt wird rund um die Uhr während 24 Stunden an 365 Tagen, weil die zugrundeliegende Blockchain Infrastruktur nicht an die Öffnungszeiten klassischer Finanzintermediäre und Banken gebunden ist und das Settlement/die Verbuchung quasi in real time auf der Blockchain durchgeführt wird. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund des regulierten Charakters nur mit zuvor auf einer Whitelist identifizierten Personen gehandelt werden kann. Die Whitelist ist ein Register, welches die Transferierbarkeit der Token regelt.

Geschwindigkeit:

Man muss nicht auf eine mehrtägige Verbuchung der gehandelten Token warten, da die Verbuchung der Trades je nach verwendeter Blockchain fast zeitgleich erfolgt. Die einzige Beschränkung liegt nur in den Blockzeiten der zugrundeliegenden Blockchain. Die Blockzeit ist eine durchschnittliche Zeitspanne, die benötigt wird, um einen weiteren Block an die Blockchain anzuhängen.

Fraktionelle Besitzansprüche:

Anlageklassen wie Kunstwerke, Gemälde, Immobilien oder Oldtimer weisen oftmals sehr hohe Stückkosten auf, so dass private Kleinanleger kaum bis gar keinen Zugang zu diesen Anlageklassen finden. Mit Hilfe von tokenisierten Wertobjekten können hochpreisige Wertanlagen in einzelne Token aufgeteilt und somit fraktionelle Besitzansprüche an Wertgegenständen oder Anlagen ermöglicht werden, die dann auf entsprechenden Börsenplattformen Kleinanlegern zugänglich gemacht werden können.

Reichweite:

Durch die Möglichkeit Token auf einer Blockchain anzubieten, kann sich deren Reichweite massgeblich erweitern. Trotzdem muss aktuell aber immer ein Intermediär bei einer Transaktion dazwischenstehen und beide Parteien identifizieren. Zwar ist die Komplexität verringert und es ist nicht ausschliesslich professionellen Investoren wie Banken oder Family Offices vorbehalten, diese Transaktionen durchzuführen, Intermediäre sind aber noch immer ein massgeblicher Teil und die MiFiD-II-Regulierung gilt weiterhin. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen ein Privatanleger laut MiFiD-II-Regulierung einen Titel oder ein bestimmtes Produkt nicht handeln darf, dies dann ebenfalls bei tokenisierten Produkten auch nicht möglich ist.

Erhöhung der Liquidität:

Die Tokenisierung kann theoretisch durch eine erhöhte Handelbarkeit über eine Börse die Liquidität von physischen und nicht physischen Vermögensgegenständen erhöhen. Der Eigentümer der Token kann eine beliebige Anzahl seiner Token über eine Handelsplattform verkaufen und so kurzfristig seine Liquidität erhöhen.

Kosteneffizienz:

Intermediärkosten können durch tokenisierte Wertobjekte reduziert werden, trotzdem muss eine öffentliche Emittierung zwingend durch eine juristische Person erfolgen, um das Offering zu verwirklichen. Auf diese Weise können Kosten gespart und die Komplexität der Emittierung reduziert werden. SCs werden in der Zukunft die Effizienz erhöhen und minimieren gleichzeitig den bürokratischen Aufwand.

3. Security Token Offering versus Initial Public Offering

Da Unternehmen ohne Zuhilfenahme von Intermediären die Security Token verkaufen können, bieten Security Token Offerings (STOs) ein sehr hohes Potential an Liquidität und sind in der Durchführung wesentlich günstiger als klassische Initial Public Offerings (IPOs), da Intermediäre durch die Technologie eliminiert werden können. Wichtig ist aber auch hier, dass der Emittent eine juristische Person ist. Aufgrund des Haftungsrisikos sollten Privatpersonen keine Token öffentlich anbieten. Auch kleine Unternehmen können sich diese Art der Kapitalbeschaffung zunutze machen und mit einem STO Geld einsammeln. Ein STO-konformer Standard wie beispielsweise der ERC-Standard muss zuverlässig bestimmte Käufergruppen ausschliessen können, um steuerliche und regulatorische Einschränkungen im Ausland aufgrund von Crossborder und vor allem den in Europa geltenden MiFID-II-Regulierungen Rechnung tragen zu können. Heute gibt es bereits die folgenden Standards unterschiedlicher Blockchains, welche unter dem ERC-1400- sowie ST20- und R-Token-Standard zusammengefasst werden können, welche diese Anforderungen bereits erfüllen.

4. Vorteile und Nutzen der Tokenisierung

Aus den folgenden Überlegungen werden physisch unteilbare Wertobjekte, wie beispielsweise ein Gemälde, durch die Tokenisierung (Verbriefung der Gegenstände in Token) in x-beliebige Token-Einheiten digital teilbar gemacht:

  • Bestimmung von rechtmässigen Besitzverhältnissen, Eigentums- und Nutzungsrechten – an physischen tokenisierten Objekten und die damit einhergehende zukünftige Verpfändungs- und Veräusserungsmöglichkeit,
  • Zukünftige Anerkennung von Token als Nachweis für deren rechtmässigen Besitz,
  • Echtheit, Herkunft und dokumentierte nachvollziehbare Historie der genannten Wertobjekte,
  • Bestimmung des tatsächlichen Orts der Verwahrung des hinter dem Token stehenden physischen Wertobjektes.

Der Token ist mit einem SC verlinkt, auf dem die Eigenschaften des Tokens, wie Name, Anzahl ausgegebener Token, etc. definiert sind. Da auch bei traditionellen Finanzprodukten ein Übertrag nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, muss auch in der digitalen Welt sichergestellt werden, dass der Transfer der Token diesen Anforderungen entspricht. Dies kann beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass Tokens nur an identifizierte, verifizierte und berechtigte Personen transferiert werden können. Dafür wird eine Whitelist für die genehmigten Personen erstellt. Die Whitelist kann dabei in einen SC eingebettet werden, welcher automatisiert überprüft, ob die einzelnen Teilnehmer und deren Transaktionen den Anforderungen entsprechen.  

Sollte eine kommerzielle Nutzung angestrebt werden, muss noch ein weiterer SC erstellt werden, welcher den Token mit einem integrierten Nutzungsrecht repräsentiert. Dieser SC wird dann auch die Zahlungen resultierend aus der Nutzung automatisiert abwickeln.       

Es bestehen die folgenden Vorteile eines Security Tokens gegenüber einem klassischen Wertpapier:

  • Einfache und schnellere Übertragbarkeit während 24 Stunden an 365 Tagen
  • Unabhängigkeit von Zentralverwahrern
  • Abbau von Transaktions- und Verwahrerkosten
  • Automatisierung der Regulatorien
  • Eindeutige Nachweisbarkeit von Eigentum
    transparente Transaktionshistorie

5. Funktionen gemäss liechtensteinischem Blockchaingesetz

Da es sich bei der Blockchain-Technologie um eine sehr junge Technologie handelt, werden weiterhin gewisse Intermediäre benötigt, um zum einen das Vertrauen der Anleger zu stärken und zum anderen, um eine aufsichtsrechtliche Verbindung der klassischen zur blockchainbasierten Welt sicherzustellen. Das liechtensteinische Aufsichtsrecht sieht gemäss Blockchaingesetz neue Dienstleistungskategorien vor, für welche man bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um die Lizenz für die entsprechende Rolle zu erhalten. Diese Dienstleistungskategorien wurden mit dem Inkrafttreten des Blockchaingesetzes per 1. Januar 2020 eingeführt.

  • VT-Dienstleister:
    Eine Person, die eine oder mehrere unten erwähnter Funktionen ausübt;
  • Token-Emittent:
    eine Person, die Token im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
  • Token-Erzeuger:
    eine Person, die einen oder mehrere Token technisch erzeugt;
  • VT-Schlüssel-Verwahrer:
    eine Person, die VT-Schlüssel für Auftraggeber verwahrt;     
  • VT-Token-Verwahrer:
    eine Person, die Token in fremdem Namen auf fremde Rechnung verwahrt;
  • VT-Protektor:
    eine Person, die auf VT-Systemen Token im eigenen Namen für fremde Rechnung hält;
  • physischer Validator (PV):
    eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet (diese Rolle ist aktuell nur Treuhändern bzw. Unternehmen, welche eine Treuhandlizenz besitzen, vorbehalten);
  • VT-Wechseldienstleister:
    eine Person, die gesetzliche Zahlungsmittel gegen Token und umgekehrt sowie Token gegen Token wechselt;
  • VT-Prüfstelle:
    eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
  • VT-Preisdienstleister:
    eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt;
  • Identitätsdienstleister:
    eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Tokens identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt.

Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Funktionen, welche das Blockchaingesetz vorsieht, finden Sie hier.

6. Auswirkungen des Blockchaingesetzes und Vorteile eines physischen Validators (PV)

Angenommen, ein Gemälde der XY-Stiftung soll durch einen PV überprüft werden, um das Vertrauen der Investoren/Käufer zu erhöhen. Der Regulator in Liechtenstein schreibt vor, dass ein zu tokenisierendes physisches Objekt zuvor durch einen PV validiert werden muss. Es ist lediglich erlaubt, digitale, nicht physische Wertobjekte ohne einen PV zu tokenisieren. Neben der erhöhten Rechtssicherheit, welche mit einem lizenzierten PV entsteht, entstehen folgende weitere Vorteile:

Es bestehen die folgenden Vorteile eines Security Tokens gegenüber einem klassischen Wertpapier:

  • Stärkung der Rechte des Stifters und der gewünschten Nachfolgeregelung
  • Echtheit (Gutachten/Zertifikat) wird bestätigt,
  • physische Existenz/Identifikation des Wertgegenstandes wird sichergestellt,
  • tatsächlicher Lager-/Verwahrort (z. B. Banktresor) sowie Pflichten, Sicherheit und Haftung werden klar definiert,
  • Vertrag mit Lagerhaus mit Prüfung der Zugriffsrechte besteht,
  • Besitzverhältnisse, Eigentumsrechte und Nutzungsrechte werden definiert,
  • allfällige Rechtskollisionen werden zuvor abgeklärt und damit vermieden,
  • mögliche Drittbelastungen und Pfandverhältnisse werden transparent gemacht,
  • Versicherung des Objektes (Police); Art der Versicherung und vertragliche Regelung der Pflichten Träger/Nutzer eines Gegenstandes werden bestimmt,
  • Haftung im Schadenfall; sollte Gegenstand nicht verfügbar sein, muss der PV gegenüber dem Gläubiger haften. Dieser kann gemäss Gesetz Ansprüche gegen den PV geltend machen,
  • Bewertung (Sachverständiger, Gutachter, Versicherer) wird durchgeführt.

7. Fallbeispiel anhand der XY-Stiftung

Das Fallbeispiel wird anhand einer nicht diskretionären, unwiderruflichen, in FL ordentlich besteuerten, liechtensteinischen Blockchain-Stiftung (XY-Stiftung) erläutert.       

Der Stifter ist Brasilianer, 90 Jahre alt, lebt in der Schweiz, ist pauschalbesteuert und gleichzeitig der einzige Erstbegünstigte bzw. wirtschaftlich Berechtigte mit Rechtsanspruch auf Kapital und Ertrag an den Assets der XY-Stiftung.    

Als anwartschaftsberechtigte Folgebegünstigte nach dem Tode des Stifters sind gemäss den Beistatuten der XY-Stiftung begünstigt: seine Ehefrau zu 50 % ( Schweizerin, lebt in der Schweiz), seine Tochter zu 20 % (Schweizerin, lebt in Brasilien), sein Sohn zu 20 % (Schweizer, lebt in Deutschland) sowie die langjährige Hausangestellte der Familie zu 10 % (Italienerin, lebt in der Schweiz).

Die XY-Stiftung wurde aufgrund der Nachfolgeregelung, Vermögenserhaltung sowie aus Überlegungen der Verwaltung der zumeist illiquiden, jedoch sehr wertvollen Vermögenswerte errichtet.

Die XY-Stiftung verfügt nebst CHF 5 Mio. in Wertschriften, CHF 3 Mio. in Bitcoins, über einen Diamanten im Wert von CHF 2 Mio., ein Gemälde im Wert von CHF 5 Mio., eine Beteiligung, die eine Yacht im Wert von CHF 10 Mio. sowie eine weitere Beteiligung an einem Hotel im Wert von CHF 10 Mio. und einen Oldtimer im Wert von CHF 2 Mio. hält. Des Weiteren hält die XY-Stiftung eine Darlehensforderung gegenüber einer Firma des Stifters im Wert von CHF 3 Mio.

Die meisten Vermögenswerte der XY-Stiftung sind sehr wertvoll, jedoch kurz- bis mittelfristig illiquide und müssten zuerst durch Gutachter geschätzt werden. Danach müsste ein Käufer gesucht oder ein befähigtes Auktionshaus mit der Versteigerung der Vermögenswerte beauftragt werden.

Die XY-Stiftung hält ein Wertschriftenportfolio sowie ihre Bitcoins und diverse Token bei einer liechtensteinischen Bank. Auch die genannten physischen Wertgegenstände sind bis auf das Hotel, die Yacht sowie den Oldtimer bei der Bank sicher, mit entsprechender Zugangsberechtigung, eingelagert.

Das Hotel und der Oldtimer werden in einer liechtensteinischen GmbH mit der XY-Stiftung als Gesellschafterin gehalten. Analog wird die Yacht in einer liechtensteinischen AG mit der XY-Stiftung als Aktionärin gehalten.

8. Verkauf tokenisierter Wertobjekte

Die Realisierung des Verkaufs eines Tokens mit dem hinterlegten Basiswert kann man sich wie folgt veranschaulichen.

Das physische Gemälde, welches tokenisiert wurde, ist im Safe einer liechtensteinischen Bank eingelagert. Es hat gemäss mehreren erstellten Gutachten einen geschätzten Marktwert von CHF 5 Mio. und wurde in 50‘000 Security Token tokenisiert. Der geschätzte Wert pro Token beträgt somit CHF 100.-. Nach dem Tode des Stifters sind gemäss Beistatuten der XY-Stiftung die vier zu Beginn erwähnten Folgebegünstigten mit den Token Eigentumsquoten von 50:20:20:10 begünstigt.

Die Token Inhaberin ist die XY-Stiftung, welche die Vermögensgegenstände zu Gunsten der Begünstigten hält. Die Token und das Wallet werden hierbei beim Verwahrer verwahrt.

Die öffentliche Veräusserung der tokenisierten Basiswerte muss nicht zwingend im SC hinterlegt, jedoch in einem allfälligen Prospekt oder aber in den Basisinformationen vermerkt sein.

Eine Veräusserung des Tokens auf dem Primärmarkt wäre jederzeit möglich. Zunächst hält die XY-Stiftung 100 % der Token im Namen der Begünstigten. Ein Verkauf von einem Anteil der Token ist aber jederzeit möglich. Sobald jemand seinen Teil liquidieren möchte, kann die XY-Stiftung die Token im Namen des Begünstigten verkaufen. So können verschiedene Eigentümer ihren eigenen Anteil am Basiswert individuell veräussern, ohne dass das Gemälde überhaupt bewegt wird. Bei einem Verkauf (privat oder öffentlich) geht das Eigentum der Token von der XY-Stiftung an den/die Käufer über. Bei dem Übertrag der Token wird der vertragliche Gegenwert (in Fiat-Währung oder Kryptowährung) der XY-Stiftung gutgeschrieben.

Denkbar ist auch, dass sich einer der Folgebegünstigten seinen Anteil von beispielsweise 10‘000 Token auf seine private Adresse übertragen lässt. Im Jahr 2030 wird der Basiswert der Security Token, sprich das Gemälde in einem Auktionshaus versteigert und der Betrag nach Abzug diverser Kosten den Tokenbesitzern gutgeschrieben. Es ist jedoch nicht notwendig, das Gemälde effektiv physisch zu verkaufen. Wenn aber ein Dritter 100 % der Token erwerben oder halten würde, dann könnte dieser die Herausgabe des Gemäldes fordern oder aber er könnte die Token weiterverkaufen. Des Weiteren stellt sich die Frage nach der exakten und konkreten Definition der Kosten und Aufwände bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe der Token und der Erwähnung dieser im Prospekt des Tokens.

Eine weitere Variante wäre, dass die XY-Stiftung ihr gesamtes Portfolio tokenisiert. Hierbei müsste eine Bilanz zu Marktwerten vorhanden sein und die einzelnen Wertobjekte, mit Hilfe von Gutachtern, bewertet werden. Hierbei würde die XY-Stiftung das Asset Management übernehmen oder Dritte damit beauftragen und dieses dann überwachen. Der Asset Manager dieses Portfolios wäre dafür zuständig, diese Wertobjekte zu verwalten, zu unterhalten und gegebenenfalls zu veräussern.

In diesem Bereich kann definiert werden, wann welches Wertobjekt des Portfolios schliesslich zu veräussern und wie hoch die effektiven Kosten sowie Aufwände für den jährlichen Unterhalt des Portfolios anzusetzen wären und was diese Kosten/Aufwände genau beinhalten.

Auch die Generierung der Erträge sowie die Ausschüttung der Erträge durch eine Stable-Coin-Währung an die Token Besitzer können im SC definiert werden.

9. Regulationen Compliance

Sowohl Token als auch digitale Währungen unterliegen, genauso wie die traditionellen Treuhandgeschäfte, diversen Sorgfaltspflichten, um Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Regeln des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) für VT-Systeme ausreichend sind und somit auf die Tokenisierung von Wertobjekten weitestgehend übertragen werden können, mit Ausnahme von einzelnen Ergänzungen im Gesetz.

Wie bis anhin in bewährten Treuhandgeschäften unterliegen auch VT-Dienstleister einer Registrierungspflicht, wenn sie im Bereich der Blockchain-Technologie Dienstleistungen erbringen möchten. Die Bestimmungen aus dem Blockchaingesetz sind aus der Sicht des sorgfaltspflichtigen Dienstleisters ergänzend und zu erfüllen. So sind seit dem 1. Januar 2020 alle registrierungspflichtigen VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. I und n bis r TVTG sowie nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r SPG sorgfaltspflichtig. Dies sind namentlich VT-Wechseldienstleister, Token-Emittenten, VT-Protektoren, physische Validatoren, VT-Verwahrer, VT-Identitätsdienstleister und VT-Wechselstubenbetreiber.

Ebenfalls sind jene Personen dem SPG unterstellt, welche mit Gütern handeln, deren Bezahlung mit virtuellen Währungen oder Zahlungskonten erfolgt und den Betrag CHF 10.000 übersteigt bzw. jene, die nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten sind oder Fiat-Währungen und virtuelle Währungen wechseln und ein Transaktionsvolumen von CHF 1.000 übersteigen. Zudem sind sämtliche Betreiber von Handelsplattformen, Zahlungstoken bzw. virtuellen Währungen und alle Anbieter von elektronischen Geldbörsen dem Gesetz unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. q-u; Art. 3 Abs. 3 Bst. h SPG).

Neben der vorgeschriebenen Registrierungspflicht haben gemäss Art. 13 TVTG sämtliche Dienstleister persönliche, organisatorische und besondere Vorschriften zu erfüllen:

Persönliche Voraussetzungen:

  • Die natürliche Person muss handlungsfähig sein
  • Es besteht eine sogenannte Zuverlässigkeit der natürlichen Person oder der Geschäftsleitung einer juristischen Person
  • Eine fachliche Einigung muss vorhanden sein
  • Der Wohnsitz bzw. Sitz ist im Fürstentum Liechtenstein

Organisatorische Voraussetzungen:

  • Eine angemessene Organisationsstruktur ist vorhanden
  • Es bestehen interne Kontrollmechanismen
  • Die juristische Person verfügt über ein Mindestkapital

Besondere Voraussetzungen:

  • Es können mögliche spezialgesetzliche Bewilligungen bestehen und der VT-Protektor benötigt eine Bewilligung gemäss Treuhändergesetz

Neben diesen Vorgaben für die Dienstleister, welche neu sind, bleiben die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 ff. SPG, nachfolgend detailliert aufgezählt, weiterhin bestehen:

  • Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (VP) (Art. 6 SPG)
  • Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen (WB) (Art. 7 SPG)
  • Feststellung und Überprüfung der Identität des Ausschüttungsempfängers bei diskretionär ausgestalteter Rechtsträgern und des Begünstigten von Lebensversicherungen (Art. 7a und 7b SPG)
  • Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG)
  • Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG)

Wie in Abs. 2 von Art. 5 SPG beschrieben, sind diese Sorgfaltspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung (lit. a), bei der Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen (lit. b), bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Daten für die Identifikation des VP oder WB (lit. c), bei Verdacht auf Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung (lit. d), bei Bartransaktionen ab CHF 10.000 (lit. e), sowie bei Spielbanken und Anbietern von Onlinespielen und Wechselstuben mit bestimmten Voraussetzungen (lit. f und g) wahrzunehmen.

Aus der Praxis zeigt es sich, dass aktuell der grösste manuelle Aufwand für registrierte Dienstleister darin besteht, die Kunden zu identifizieren und vor allem die Mittelherkunft zu eruieren. Dies deswegen, da es im Gegensatz zu herkömmlichen Transaktionen mit Fiat-Währungen möglich ist, auf mehrere Transaktionsvorgänge zurückzublicken und so der Aufwand steigt. Verschiedene Technikprovider arbeiten aktuell jedoch an Lösungen, hier eine Vereinfachung zu schaffen, und sind teilweise bereits sehr fortgeschritten. Gleichzeitig ist aber auch ein Bewusstsein dafür da, dass durch die Token-Ökonomie und die Verkörperung von Rechten an Vermögenswerten zwar einige Vorteile schafft, in Bezug auf Geldwäscherei aber auch neue Möglichkeiten für kriminelle Handlungen eröffnet. Deshalb wurden vom Gesetzgeber Massnahmen zur effektiven Bekämpfung der Geldwäscherei erlassen, welche über die internationalen und europäischen Standards hinausgehen und für folgende Tätigkeiten der Geltungsbereich des SPG ausgeweitet:

  • VT-Wechselstube
  • Token Emittent
  • VT-Protektor
  • physischer Validator
  • Token-Verwahrer
  • VT-Identitätsdienstleister

Zusammenfassend ist die Compliance weitestgehend ähnlich zu bearbeiten und untersteht den gleichen Regulatorien wie bis anhin. Eine ordentliche Prüfung der Geschäftspartner und genaue Analyse der Mittelherkünfte sind weiterhin erforderlich. Neu sind für den Treuhänder vor allem die Registrierungspflichten beim Anbieten diverser Dienstleistungen.

MiFID II

Die Regelungen von MiFID II sind grundsätzlich dort anwendbar, wo Krypto Assets als Finanzinstrumente betrachtet werden, ansonsten fällt es nicht in den Zuständigkeitsbereich von MiFID II. Wenn keine Anwendung durch die Klassifizierung von Finanzinstrumenten stattfinden kann, ist ein Marktmissbrauch nicht auszuschliessen. Aus diesem Grund hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entsprechende Organismen eingesetzt, um Rechtsumgehungen zu vermeiden. So werden beispielsweise gewisse Kryptovermögenswerte als Finanzinstrumente vorgegeben und fallen dadurch direkt in den Anwendungsbereich von MiFID II.  Um festzustellen, welche Kryptovermögenswerte welcher Rechtsvorschrift zuzuordnen sind, wie beispielsweise MiFID II, Prospektverordnung etc., werden folgende Fragen als Hilfestellung angeboten, um einen Hinweis auf die anwendbare Rechtsnorm zu erhalten:

  • Hat der Eigentümer einen Anspruch gegen den Emittenten? Handelt es sich dabei um einen Sach- oder Geldanspruch? Ist im Falle eines Geldanspruchs eine Gewinnbeteiligung, ein vorgegebener oder unbestimmter anderer Anspruch vorgesehen?
  • Sind die Vermögenswerte übertragbar?
  • Können die Vermögenswerte kontrolliert werden und wenn ja, wie genau können sie antizipiert und überwacht werden?
  • Besteht eine Entscheidungsbefugnis über das Projekt des Emittenten?

Die Einfügung und weitere Einhaltung von bestehenden Regelungen sollen auch mit der Einführung des TVTG garantieren, dass ein Anlegerschutz bestehen bleibt und trotzdem Raum für Innovation geschaffen werden kann. Aus diesem Grund dürfen die bestehenden Regulatorien nicht ausgeschaltet werden. Da im TVTG die beschriebenen unterschiedlichen Rollen für Finanzdienstleister in Liechtenstein bestehen, kann eine genaue Anwendung von MiFID II u. a. Regulatorien nicht pauschal gleich angesehen werden, sondern muss von Fall zu Fall beurteilt werden.  

10. Buchhalterische Behandlung von tokenisierten Wertobjekten

Der Token kann einen wirtschaftlichen Anteil an einem Rechtsträger repräsentieren, wie Anteile an Realwerten, Unternehmen, Erträgen oder Anspruch auf Dividenden, Zinszahlungen sowie Wertgegenständen im Anlagevermögen. Der Token ist damit hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Funktion wie eine Obligation, Aktie oder auch ein derivatives Finanzinstrument zu werten. Innerhalb dieser Definition können Token ganz unterschiedliche Charakteristiken aufweisen. Daher ist es wichtig, vor der bilanziellen Abbildung, den Zweck und Nutzen des Tokens zu bestimmen. Hier kann der Prospekt Erkenntnisse über die Eigenschaft des Tokens liefern, die in der buchhalterischen Behandlung von Token zu Unterschieden führen kann. Es ist somit entscheidend, welche vertraglichen, faktischen oder gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten bestehen.

11. Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bei in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Personen sind Investitionen in sowie Spekulationsgewinne aus Kryptowährungen nicht von der Steuerbefreiung nach Art. 8 SteG erfasst und unterliegen der normalen Besteuerung (Ertragssteuersatz 12.5  % unter Berücksichtigung des Eigenkapitalzinsabzugs). Es ist zu beachten, dass jeder Trade, z. B. Wechsel von einer Kryptowährung zur anderen Kryptowährung, eine steuerpflichtige Transaktion darstellt.

Hinsichtlich der Besteuerung von Token ist zuerst die Tokenart zu bestimmen (ausschliesslich Kryptowährungen), um anschliessend die steuerlichen Folgen ableiten zu können. Im liechtensteinischen Blockchaingesetz wird das Token-Container-Modell angewendet. Der Token dient zur Repräsentation eines beliebigen Rechts, kann aber auch «leer» sein. Die Besteuerung hängt vom eigentlichen Inhalt des Tokens ab. Der Token stellt steuerlich somit eine transparente Hülle dar, welche in Abhängigkeit des tatsächlichen Inhaltes eine Steuerpflicht in Liechtenstein begründet oder nicht. Liegt eine Steuerpflicht vor, ist das liechtensteinische Steuergesetz auf den Inhalt entsprechend anzuwenden.

Abhängig von der Ausgestaltung des Tokens ist auch zu prüfen, inwiefern Sachverhalte ausgelöst werden, die dem schweizerischen Stempelgesetz, der liechtensteinischen Gründungsabgabe oder der liechtensteinischen Mehrwertsteuer unterliegen.

12. Wo liegen aktuell die Herausforderungen?

Aktuell liegen die Hauptprobleme in der rückständigen Regulierung von Kryptowährungen sowie tokenisierten Wertobjekten und den unterschiedlichen Fortschritten anderer Länder, in der Anerkennung des rechtlichen Rahmens der Blockchain Technologie, der Tokenisierung von Rechten und deren Regulierung. Nur ein gültiger rechtlicher Rahmen schafft Sicherheit und Anerkennung dieser Technologie. Es gibt bis heute keine EU-weite Regulierung.

Ein weiteres Problem ergibt sich aufgrund dessen, dass der Ansatz der Regulierung in der realen Welt auf zentralen, geschlossenen Systemen basiert. Ein Umdenken auf offene Systeme wie Blockchain bezüglich Regulierung befindet sich erst in den Anfangsstadien.        

Die Liquidität und das Volumen auf Sekundärbörsen, welche Security Token handeln dürfen, ist aktuell ungenügend.

Die Frage nach der Synchronisation zwischen klassischem Grundbuch, diversen Registern und den digitalen Transaktionen in Bezug auf Eigentumsrechte muss noch eindeutig geklärt werden. Wie können Tokeninhaber auch gleichzeitig rechtliche Eigentümer an einem physischen, tokenisierten Wertobjekt werden?

Wie verhält es sich mit Versicherungen? Wie erfolgt die Verteilung von Einnahmen und Steuern? Der rechtliche Rahmen für derartige Transaktionen steht europaweit noch nicht und behindert aktuell noch deren Einsatz, da entsprechende Gesetze, mit Ausnahme des Blockchaingesetzes, welches seit dem 1. Januar 2020 in Liechtenstein in Kraft ist sowie der Geldwäschereirichtlinie AML D5 in Deutschland, noch nicht in Kraft gesetzt wurden.

13. Schlusswort

Die liechtensteinische Stiftung, welche klassischerweise zwecks Asset Protection, Nachfolgeregelung sowie Vermögenserhaltung errichtet wird, kann auch aus Überlegungen der Verwaltung von illiquiden, sehr wertvollen Vermögenswerten durch die Tokenisierung dieser einen interessanten Mehrwert bieten. Insbesondere, wenn die liechtensteinische Stiftung die Kriterien einer Privatvermögensstruktur (PVS) erfüllt, bietet diese den Kryptoassets einen vernünftigen steuerlichen Handlungsspielraum und ein interessantes rechtliches Gefäss, um diese zu verwalten.

Der Token als Repräsentation eines beliebigen Rechts auf einer Blockchain erhält in Liechtenstein aufgrund des Blockchaingesetzes und anhand des Token-Container-Modells seinen gesetzlichen Rahmen. Liechtenstein ist eine Jurisdiktion, in welcher die tokenisierten Rechte juristisch durchsetzbar sind. Für Security Token gelten strengere gesetzliche Vorgaben in Hinsicht auf «Know your customer», Geldwäschereibekämpfung sowie MiFID II, als für Utility Token oder Kryptowährungen. Das ist insbesondere der Fall, wenn diese der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden sollen.

Die Tokenisierung von mobilen und immobilen Wertobjekten eröffnet dem Tokenbesitzer zahlreiche neue interessante Möglichkeiten und Vorteile, die sich bei dem Besitz einer herkömmlichen Urkunde nicht bieten. Der Transfer dieser virtuellen Rechte an Eigentum und/oder von Erträgen der Basiswerte in Form von Token wird zukünftig lediglich über das dezentrale Register der Blockchain erfolgen. Physische Wertobjekte wie Gemälde können aufgrund der Tokenisierung in beliebig kleine digitale Tranchen geteilt werden, um auch Kleinanlegern die Möglichkeit zu geben, in das physische Wertobjekt zu investieren. Die bisher teilweise unteilbaren und illiquiden physischen Wertobjekte erfahren aufgrund deren Handelbarkeit auf spezialisierten Handelsplattformen mit genügend Handelsvolumen und durch die neuen Eigenschaften der Teilbarkeit eine erhöhte Kommerzialisierung und Liquidität. Eine zukünftige Verpfändungsmöglichkeit der tokenisierten Wertobjekte sowie deren simpler, effizienter und kostengünstiger Transfer wird den Nutzen dieser Token bedeutend erhöhen. Der Token gilt als Nachweis für den rechtmässigen Besitz. Die Nachvollziehbarkeit der Historie und der früheren Besitzverhältnisse sowie die Bestätigung der tokenisierten Wertobjekte durch den physischen Validator (PV) nach dem liechtensteinischen Blockchaingesetz ermöglichen eine neue Dimension des Vertrauens. Die Bestimmbarkeit des tatsächlichen Ortes der Verwahrung und die digital nachvollziehbaren, dokumentierten Handänderungen der tokenisierten Wertobjekte erhöhen diesen Effekt zusätzlich und tragen zur Sicherheit sowie Transparenz der Token Nutzer und des Blockchain Netzwerkes bei.

Aktuell liegen die Hauptprobleme in der rückständigen Regulierung von Kryptowährungen sowie von tokenisierten Wertobjekten und den unterschiedlichen Fortschritten anderer Länder in der Anerkennung des rechtlichen Rahmens der Blockchain Technologie, der Tokenisierung von Rechten und deren Regulierung.       

Die Überprüfung der Herkunft und Rechtmässigkeit neu einzubringender Kryptoassets bei Neukunden gestaltet sich aufwendiger als bei klassischen Aktiva. Die aktive Unterstützung oder Begleitung von Initial Coin Offerings und Security Token Offerings birgt Gefahren hinsichtlich der Reputation, der Haftung und der Erfüllung von bestehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Regulatorien, insbesondere bezüglich Crossborder-Anforderungen.         

Das liechtensteinische Aufsichtsrecht sieht gemäss Blockchaingesetz neue Dienstleistungskategorien vor, für welche man bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um die Lizenz für die entsprechende Funktion zu erhalten. Um eine Lizenz zu erhalten, wird bei gewissen Funktionen eine entsprechende IT-Infrastruktur sowie entsprechende Fachkompetenz des Lizenzerwerbers vorausgesetzt.

Dominik Kujawski
Dominik Kujawski
Dominik Kujawski holds a Master of Arts in Economics and Business Administration from the University of Zurich. He is a Certified Liechtenstein Fiduciary Expert and works as a Senior Client Advisor at the ATU General Trust in Vaduz, Liechtenstein. Before joining ATU in 2015 he worked for Credit Suisse Trust AG, Liechtenstein, most recently in the position of Head of Trust Accounting Liechtenstein.
Julien Hawle
Julien Hawle
After a Bachelor in Business Administration, Julien Hawle completed his Master in Entrepreneurship at the University of Liechtenstein. In 2016 he came into contact with the topics blockchain and cryptocurrencies for the first time and has been working on their potential ever since. Since March 2018 he had been working for Bank Frick as the Head Blockchain Lab. In addition, he regularly prepares crypto market reports for AWP and advises Swiss CV Labs AG as an expert for blockchain and banking.